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Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz

§ 1 Gegenstand der Verpachtung
Der Verpächter verpachtet an den Pächter (bzw. jeweils Pächterin) die vorgenannte Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung gemäß den Richtlinien des BKleingG.
Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder Wohnen überlassen. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf oder der entgeltliche Ausschank von Alkohol auf dem Pachtgrundstück ist verboten. Die Erwirkung einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf dieses Verbot. Jede Art der gewerblichen Nutzung ist verboten.
Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich befindet, ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel oder Fehler

Dem Pächter ist bekannt, dass das Dauerwohnen im Garten nicht erlaubt ist. Ein gelegentliches Übernachten, z.B. am Wochenende, wird nicht als Dauerwohnen angesehen. Der Verpächter wird von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, wenn sich der Pächter in den Sommermonaten (1. Juni bis 31. August) zu einem ununterbrochenen Aufenthalt von insgesamt höchstens 3 Wochen im Garten aufhält. Der Pächter hat dem Vorstand seinen Daueraufenthalt in der Kleingartenanlage schriftlich anzuzeigen.
Als Pächter sind nur solche Personen zugelassen, die ihren ständigen Wohnsitz im Bereich der Hansestadt Lübeck oder in einer der Randgemeinden wie Bad Schwartau, Ratekau, Stockelsdorf, Badendorf, Hamberge, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Wesenberg, Groß Grönau, Groß Sarau, Groß Schenkenberg oder Krummesse nachweisen können.

§ 2 Pachtdauer und Kündigung
Dieser Pachtvertrag beginnt mit dem Vertragsabschluß und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Er endet durch Kündigung. Sowohl die fristlose (§ 8 BKleingG) als auch die ordentliche Kündigung (§ 9 BKleingG) bedürfen der Schriftform.
Die Kündigung durch den Verpächter ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag im August des Jahres zu erfolgen.
Ferner endet er mit dem Tode des Pächters.

Bei gemeinschaftlich abgeschlossenem Pachtvertrag wird bei dem Tode des Vertragspartners mit dem Überlebenden dieses Pachtverhältnis fortgesetzt. Erklärt der Überlebende binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 5 entsprechend.

§ 3 Pachtjahr und Pacht
Das Pachtjahr beginnt jeweils am 1. November eines Jahres und endet mit dem 31. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters.
Die vorgenannte Pacht ist ohne besondere Aufforderung spätestens am 1. Oktober eines jeden Jahres im Voraus an den Verpächter zu zahlen.
Sie erhöht sich um Abgaben und Lasten, die nach § 10 des Generalpachtvertrages zu zahlen sind und verändert sich entsprechend, wenn der Eigentümer / Verpächter der Kleingartenfläche eine andere Pacht fordert.
Ein Erlass der Pacht wegen Misswuchses, Wildschadens, Hagelschlag, Überschwemmung und dergl. kann nicht gefordert werden.

§ 4 Zahlungsverzug
Bleibt der Pächter mit der Zahlung der Pacht trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate im Rückstand, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmung des §8 BKleingG zu kündigen.
Der in der Wertermittlung durch die Schätzkommission festgesetzte Betrag haftet für die Pacht.
Der Pächter ist verpflichtet, von einer den Garten betreffenden Pfändung dem Verpächter sofort Mitteilung zu machen.

§ 5 Nutzung
Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten, um die Ordnung im Vereinsgebiet zu sichern. Der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der Einsatz von Düngerstoffen dürfen nur durch ökologisch unbedenkliche Mittel und Mengen erfolgen. Diesbezügliche Auflagen des Generalverpächters und sonstige Rechtsvorschriften sind zu beachten.

• Das Parken von Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Fahrräder und Mopeds – und das Aufstellen von Campingzelten und Wohnwagen sowie das Trocknen größerer Wäschemengen auf den Parzellen sind nicht gestattet.

• Die Hecken an den Wegen sind einheitlich zu pflegen und zu erhalten, soweit das Schneiden nicht durch den Verpächter erfolgt. Die Hecken dürfen, soweit vom Verpächter keine mindere Höhe vorgeschrieben wird, eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Gartenpforten der Gemeinschaftsanlage sind pfleglich zu behandeln und dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden. Durch natürlichen Verschleiß zerstörte Parzellenpforten sind nach Absprache mit dem Verpächter zu ersetzen. Die Außenzäune sind vom Verpächter zu errichten und zu erhalten.

• Die Rasenfläche soll gemäß der „Goldenen Regel“ (1/3 für Laube und Wege, 1/3 Nutzgarten, 1/3 Rasen) nicht größer als 1/3 der Gesamtgartenfläche sein.

• Kleingartenfremde Einrichtungen, wie z.B. Antennenanlagen, Windräder mit einer Höhe von mehr als 2,7 m ab Oberkante Gelände sowie Swimmingpools sind unzulässig. Flaggenmasten dürfen eine Höhe von 5,5 m nicht überschreiten. Mobilfunkanlagen sind unzulässig.

• Auf der verpachteten Grundstücksfläche dürfen keine Bauwerke errichtet werden. Ausgenommen davon sind Gartenlauben in den Ausmaßen, wie sie sich aus dem Bundeskleingartengesetz in der jeweils geltenden Fassung ergeben (z. Zt. Gartenlauben in einfacher Ausstattung einschließlich überdachtem Freisitz mit höchstens 24 m² Grundfläche). Das zu errichtende Bauwerk muss sich im Kleingarten als eine Einheit darstellen. Gewächshäuser dürfen errichtet werden, wenn ihre Grundfläche nicht größer als 12 m² ist und die Firsthöhe, gemessen ab Oberkante Gelände 2,5 m nicht überschreitet. Das Gewächshaus ist freistehend zu errichten. Außenwände dürfen nicht mit Blech oder Dachpappe verkleidet werden. Sofern bei der Übernahmeder Kleingartenparzelle eine durch den Vorpächter errichtete größere Laube vorhanden ist, muss diese Gartenlaube von dem vertragsabschließendem Pächter binnen drei Monaten – Fristverlängerung kann beim Vorstand des Verpächters beantragt werden – auf das erlaubte Maß zurück gebaut werden. Der Pächter hat für jeden Neubau, Umbau oder Anbau – die Parteien sind sich darüber einig, das damit alle größeren baulichen Veränderungen, wie z. B. eine Laubensanierung erfasst sind – die vorherige schriftliche Zustimmung des Kleingärtnervereins selbst einzuholen und alle aus der Bebauung entstehenden Gebühren und Abgaben zu tragen. Der Abstand zu allen Nachbargrenzen muss auf jeden Fall mind. 2,5 m betragen. Zu Außengrenzen ist ein Abstand von 3,0 m einzuhalten.

• Der Anschluss der einzelnen Lauben an die Wasserversorgung und die Entwässerung und ein Telefonanschluss (Versorgungsanschlüsse) sind unzulässig. Die Verpächterin stimmt der Verlegung von Stromanschlüssen durch die Kleingärtnervereine mit nachstehenden Maßgaben zu:

Generell sind zur Nutzung von Arbeitsstrom (Abschaltung von 22.00 bis 06.00 Uhr) Einzelanschlüsse mit einer Absicherung von 16 Ampere zulässig. Der Einzelanschluss ist auf der Parzelle, ca. 1,5 m von der rechten Seite der Gartenpforte aus gesehen, zu installieren. Weitere Anschlüsse in den Kleingärten sind zugelassen, wenn der jeweilige Kleingärtnerverein entsprechende Beschlüsse fasst und die Kosten, das Risiko der Verlegung, der Installation, des Betriebes und der Unterhaltung der Anschlüsse übernimmt. In diesen Fällen obliegt es dem Pächter und dem jeweiligen Kleingärtnerverein, die für die Stromversorgung von Kleingärten nach dem BKleingG sowie planungsrechtlichen Vorschriften geltenden Nutzungsbeschränkungen in ihren Anlagen zu beachten und einzuhalten. Der einzelne Pächter darf nicht gezwungen werden, seine Parzelle an die Stromversorgung anzuschließen. Die Kosten dürfen nur auf die Pächter umgelegt werden, die ihre Parzelle mit Strom versorgen lassen wollen. Die sich aus den Stromanschlüssen ergebenden Möglichkeiten für die komfortablere Ausstattung der Gärten und Lauben dürfen nicht zu Änderungen der bisherigen Struktur als Dauerkleingartenanlage führen. Somit sind auch in Zukunft beispielsweise alle Aktivitäten untersagt, die auf das Bewohnen oder die gewerbliche Nutzung der Lauben hinauslaufen oder die Installation von Bade- und Duscheinrichtungen zum Inhalt haben. Die Zustimmung für die Herstellung von Stromanschlüssen beinhaltet keinesfalls etwa erforderliche behördliche Genehmigungen. Bei allen vorhandenen und ggf. zukünftig anzulegenden Wasserzapfstellen ist durch den Pächter eine ökologisch unbedenkliche Entsorgung sicherzustellen. Sofern eine zentrale Wasserversorgung vorhanden ist, hat der Pächter auf einen sparsamen Verbrauch des Wassers hinzuwirken.

• Eine Feuerstätte, eine ortsfeste Heizeinrichtung sowie Kamine und Schornsteine sind unzulässig. Hierunter fallen insbesondere: nicht vorschriftsmäßig installierte Koch- und Heizgeräte, die mit Gas betrieben werden, ebenso entsprechende Kühlgeräte. Erlaubt sind damit vorschriftsmäßig installierte Koch-, Kühl- und Heizgeräte, die mit Gas betrieben werden, also auch Außenwandöfen. Erlaubt sind Grilleinrichtungen außerhalb der Laube mit einer Höhe von 2,20 m. Dabei sind wegen des Brandschutzes die feuerpolizeilichen Abstände einzuhalten.

• Bei Beendigung des Pachtverhältnisses richten sich etwaige Entschädigungsansprüche des Pächters nach den dafür bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Bei Räumung von Kleingärten, die auf Verlangen des Verpächters durchgeführt werden müssen, finden elektrische Anlagen bei der Bewertung und Entschädigung keine Berücksichtigung. Dies gilt ebenfalls bei Wechsel des Pächters gemäß den Bestimmungen der Richtlinien für die Bewertung und Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen für Schleswig-Holstein.

• Es dürfen keine Tiere gehalten werden. Ausgenommen sind Bienen, Hühner und Kaninchen (im Stall), sowie in kleinen Gartenteichen Fische, Frösche, Schildkröten u.ä. nach Genehmigung durch den Verpächter.

§ 6 Wege und Gräben
Der Pächter ist verpflichtet, die zu dem Pachtgrundstück gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Soweit die Pachtgrundstücke an öffentlichen Straßen und Wegen liegen, obliegt dem Pächter die polizeilich oder sonst wie gebotenen Reinigungspflicht. Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohen vorherige Mahnung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.

§ 7 Garten- und Wasserordnung
Die vom Kleingärtnerverein nach der Satzung erlassene Garten- und Wasserordnung ist bindender Bestandteil des Pachtvertrages.

§ 8 Parken von Kraftfahrzeugen
Die Wege der Kleingartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art grundsätzlich nicht befahren werden. Ausnahmegenehmigungen kann der Vorstand für Dunganfuhr, Lastentransporte oder dergl. erteilen. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Stellflächen zulässig. Das Wagenwaschen sowie das Ausführen von Reparaturen usw. sind auf sämtlichen Wegen der Kleingartenanlage und in den Gärten selbst untersagt.

§ 9 Kündigung durch den Pächter und Pächterwechsel
Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet. Die Kündigung durch den Pächter ist nur für den 31. Oktober eines Jahres zulässig, sie hat spätestens zum 31. Mai dieses Jahres zu erfolgen.

Für diese Auseinandersetzung gelten folgende Bestimmungen:
Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Abschätzung des Gartens durch die vereinseigene Schätzkommission entsprechend der Bestimmungen des § 11 Absatz 1 BKleingG i.V.m. den Bewertungsrichtlinien des Landesbundes Schleswig-Holstein der Kleingärtner e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Der abgebende Pächter verpflichtet sich, die geschätzten Gegenstände und Einrichtungen gegen Erstattung des Schätzwertes auf den Nachfolger des Gartens zu übertragen.

Die durch die Schätzung entstandenen Kosten und noch entstehenden sonstigen Forderungen des Verpächters an den Pächter werden von der Entschädigung in Abzug gebracht. Der Pächter hat erst Anspruch auf den Schätzbetrag, wenn der Garten wieder verpachtet ist. Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG, der Gartenordnung sowie dieses Vertrages entspricht.

Sollte nach Ablauf von zwei Jahren kein Nachfolgepächter gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum innerhalb eines Monats. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden ist bzw. diese nicht beräumt ist, eine Verwaltungspauschale mindestens in Höhe der Pacht der Parzelle zu zahlen. Der Nutzer ermächtigt den Kleingärtnerverein die Parzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen ausgehen. Der Kleingärtnerverein ist berechtigt, hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verschulden des Pächters gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechend. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt.

Der Verpächter ist berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand zu setzen und die hierfür entstehenden Kosten von dem Erlös des Gartens einzubehalten.

§ 10 Haftung
Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes. Für Veränderungen oder Verbesserungen an dem Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt. Auch darf er solche ohne Zustimmung des Verpächters nicht wieder beseitigen oder zerstören.

§ 11 Verstöße und missbräuchliche Nutzung
Bei schwerwiegenden oder nicht unerheblichen Pflichtverletzungen z. B. bei Verstößen gegen die §§ 5, 6, 7 und 8 dieses Vertrages ist der Verpächter nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleingG zur Kündigung berechtigt.

§ 12 Verhältnis zum Generalpachtvertrag
Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des zwischen dem Kreisverband und dem Grundstückseigentümer bestehenden Generalpachtvertrages Anwendung. Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zu den Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, soweit er hierzu gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet ist.

§ 13 Gerichtsstand
Die Pächter zu 3) sind Gesamtschuldner. Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Pächter zugehen. Jeder Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Verpächters/Generalverpächters.

§ 14 Nebenabreden
Nebenabreden haben keine Gültigkeit.